§ 1
Gemäß § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern gelten für die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern hinsichtlich der Unterrichtszeit die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964, für die mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung nach Maßgabe der folgenden Abweichungen.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
10009497
Dokumentnummer
NOR12120687
alte Dokumentnummer
N7198040798L
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