§ 1 Verordnung über die Dienstgrade

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2004

§ 1.

Für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Dienstgradgruppe

Dienstgrad

 
  1. 1. Personen ohne Chargengrad

Rekrut

 
  1. 2. Chargen

Gefreiter

 
 

Korporal

 
 

Zugsführer

 
  1. 3. Unteroffiziere

Wachtmeister

 
 

Oberwachtmeister

 
 

Stabswachtmeister

 
 

Oberstabswachtmeister

 
 

Offiziersstellvertreter

 
 

Vizeleutnant

 
  1. 4. Offiziere

Fähnrich

 
 

Leutnant

 
 

Oberleutnant

 
 

Hauptmann

 
 

Major

 
 

Oberstleutnant

 
 

Oberst

 
 

Brigadier

 
 

sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden

 

Oberleutnant bis Oberst die Zusätze

 

„...arzt", „...apotheker", „...veterinär",

 

„des Generalstabsdienstes",

 
 

„des Intendanzdienstes",

 
 

„des höheren militärfachlichen Dienstes",

 

„des höheren militärtechnischen Dienstes" sowie

 

für Militärseelsorger die dienstrechtlich vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen

   

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20003256

Dokumentnummer

NOR40050883

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