§ 1 Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.2020

§ 1.

Die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 stellt einen wichtigen Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 StPO oder für eine Delegierung nach § 39 StPO dar.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022

Gesetzesnummer

20011089

Dokumentnummer

NOR40221475

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