§ 1 Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

§ 1.

(1) Für sämtliche Betriebsarten der Gastgewerbe werden der Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) mit 15 Uhr, und der Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde) mit 5 Uhr festgelegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. 1. Kranken- und Kuranstalten;
  2. 2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
  3. 3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
  4. 4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte außerhalb der in Abs. 1 genannten Zeiten Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

Schlagworte

Krankenanstalt

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020

Gesetzesnummer

20011077

Dokumentnummer

NOR40221328

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