Ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden (vgl. § 5).
§ 1.
(1) Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
- 1. Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des §25 EStG1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,
- 2. die einbehaltene Lohnsteuer,
- 3. die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß §16 Abs.1 Z3 lit.a, Z4 und 5 EStG1988,
- 4. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge gemäß §16 Abs.1 Z3 lit.a, Z4 und 5 EStG1988,
- 5. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen gemäß §16 Abs.1 Z3 lit.b EStG1988,
- 6. der Pauschbetrag gemäß §16 Abs.1 Z6 EStG1988,
- 7. der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn gemäß §16 Abs.2 EStG1988,
- 8. die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§26 Z7 lit.d EStG1988) und der geleistete Beitrag,
- 9. die Beiträge an ausländische Pensionskassen (einschließlich Beiträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des §5 Z4 des Pensionskassengesetzes),
- 10. sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte gemäß §4 des Kommunalsteuergesetzes1993 und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde gemäß §7 des Kommunalsteuergesetzes1993,
- 11. die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß §41 des Familienlastenausgleichsgesetzes1967 und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß §122 des Wirtschaftskammergesetzes1998 sowie die geleisteten Beiträge, und
- 12. die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers.
(2) Die Daten der Z 1 bis 4 sind getrennt nach
- Bezügen, die nach dem Tarif (§66 EStG1988), und
- Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§67 EStG1988) zu versteuern sind,
einzutragen.
(3) Die in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und Krankenanstalten haben im Lohnkonto einzutragen, ob sie für den Arbeitnehmer im Kalendermonat den Aufwand an Familienbeihilfe aus eigenen Mitteln zu tragen haben oder zu tragen hätten.
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