Ist entsprechend der In-Kraft-Tretensregelung des § 26a Abs. 16 Z 5 KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 bzw. 2006 anzuwenden (vgl. § 6).
§ 1.
(1) Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
- 1. Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung vorliegt,
- 2. die im § 10 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe gemeinsam vorliegen, oder
- 3. einer der im § 10 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe besonders stark ausgeprägt ist und der andere Grund annähernd verwirklicht wird.
- Von einer besonders starken Ausprägung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen dieses Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen wesentlich überschritten wird. Von einer annähernden Verwirklichung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen des Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen nur unwesentlich unterschritten wird.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist eine Entlastung von einer ausländischen Körperschaftsteuer durch Anrechnung der ausländischen Steuer herbeizuführen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Gesetzesnummer
20003497
Dokumentnummer
NOR40054451
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