§ 1 Verordnung - BMF-BGBl II 2004/295

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2004

Ist entsprechend der In-Kraft-Tretensregelung des § 26a Abs. 16 Z 5 KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 bzw. 2006 anzuwenden (vgl. § 6).

§ 1.

(1) Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn

  1. 1. Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung vorliegt,
  2. 2. die im § 10 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe gemeinsam vorliegen, oder
  3. 3. einer der im § 10 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe besonders stark ausgeprägt ist und der andere Grund annähernd verwirklicht wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist eine Entlastung von einer ausländischen Körperschaftsteuer durch Anrechnung der ausländischen Steuer herbeizuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20003497

Dokumentnummer

NOR40054451

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