§ 1 Verordnung - BMF-BGBl II 2004/168

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

§ 1

Zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung wird eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet.

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