§ 1
(1) Die meistverkaufte Preisklasse ist jährlich anhand der gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, in der geltenden Fassung, von den Großhändlern (§ 6 Tabakmonopolgesetz 1996) zu meldenden Umsätze an Tabakerzeugnissen des vorangegangenen Kalenderjahres, durch den Vergleich der Summen verkaufter Zigaretten jeder Preisklasse, zu ermitteln.
(2) Für jede Zigarettensorte ist die Stückzahl verkaufter Zigaretten zu errechnen. Den errechneten Stückzahlen jeder Sorte ist deren, zum Stichtag 1. Jänner geltende, Kleinverkaufspreis gegenüberzustellen. Der Kleinverkaufspreis, dem die höchste Anzahl verkaufter Zigaretten gegenüber steht, ergibt die meistverkaufte Preisklasse.
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