§ 1 Verordnung - BMF-BGBl II 2002/453

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2019

§ 1.

(1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, welche gemäß § 14 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG) durchzuführen ist, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002).

(2) Teilnehmer im Sinne des § 2 FOnV 2006 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.

(3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 § 3 FOnV 2006, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020

Gesetzesnummer

20002336

Dokumentnummer

NOR40220470

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