§ 1.
Für nach dem 31. Juli 1999 erfolgte Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken, bei denen
- nach den äußeren Umständen (insbesondere Menge der gelieferten Gegenstände) anzunehmen ist, daß die gelieferten Gegenstände nicht im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden, und
- Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung nicht festgehalten und aufgezeichnet werden
gilt die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen des liefernden Unternehmers als nicht gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017
Gesetzesnummer
10005145
Dokumentnummer
NOR12057195
alte Dokumentnummer
N3199913275Y
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