§ 1 Verordnung - BMF-BGBl II 1997/326

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

§ 1.

Für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, einreisen, ist die Befreiung - abweichend von Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung - auf

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10005063

Dokumentnummer

NOR12055817

alte Dokumentnummer

N3199710791U

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