§ 1.
Für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, einreisen, ist die Befreiung - abweichend von Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung - auf
- -25 Stück Zigaretten oder
- -5 Stück Zigarren oder
- -10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder
- -25 Gramm Rauchtabak oder
- -eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10005063
Dokumentnummer
NOR12055817
alte Dokumentnummer
N3199710791U
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