§ 1 Verordnung - BMF-BGBl II 1997/107

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1997

Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 (vgl. § 15)

I. Maßgebender Einheitswert

§ 1.

(1) Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, ist auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln. Es ist zu unterscheiden, ob der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 900 000 S überschreitet oder nicht.

(2) Als Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen.

(3) Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 900 000 S gilt § 125 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005084

Dokumentnummer

NOR12056243

alte Dokumentnummer

N3199761742J

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