Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 (vgl. § 15)
I. Maßgebender Einheitswert
§ 1.
(1) Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, ist auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln. Es ist zu unterscheiden, ob der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 900 000 S überschreitet oder nicht.
(2) Als Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen.
(3) Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 900 000 S gilt § 125 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005084
Dokumentnummer
NOR12056243
alte Dokumentnummer
N3199761742J
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