§ 1 Verordnung - BMF-BGBl 1996/303

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.1996

Bezugszeitraum ab 1. 1. 1996 (§ 7)

§ 1.

(1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen

(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

(3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

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