§ 1
Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung muß nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden. Dies bedeutet insbesondere, daß es nicht in jedem Fall zulässig ist, den höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Zinssatz anzusetzen.
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