§ 1 Verordnung - BMF-BGBl 1995/57

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.1995

§ 1.

(1) Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn

  1. 1. Mißbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung vorliegt,
  2. 2. die im § 10 Abs. 3 angeführten Gründe gemeinsam vorliegen,
  3. 3. zwei der im § 10 Abs. 3 angeführten Gründe besonders stark ausgeprägt sind und der dritte Grund annähernd verwirklicht wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist eine Entlastung von einer ausländischen Körperschaftsteuer durch Anrechnung der ausländischen Steuer herbeizuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004945

Dokumentnummer

NOR12054350

alte Dokumentnummer

N3199545220J

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