Beteiligungshöchstausmaß der Gründer
§ 1
(1) Die Voraussetzung des § 6b Abs. 1 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn die Gründer ihre Beteiligung am Grundkapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Gründung folgenden Jahres auf das gesetzliche Höchstausmaß von 30% vermindert haben.
(2) Steigt die Beteiligungsquote der Gründer in der Folge durch Rückkäufe in wirtschaftlich begründeten Fällen über 30%, gilt diese Überschreitung nicht als nachhaltig, wenn der Rückkauf in das Umlaufvermögen des jeweiligen Gründers erfolgt.
(3) Übersteigt das Beteiligungsausmaß der Gründer auf Grund einer Kapitalerhöhung 30%, gilt diese Überschreitung nicht als nachhaltig, wenn sie bis zum Ablauf des fünften auf die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Jahres beendet wird.
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