Wert der vollen freien Station
§ 1.
(1) Der Wert der vollen freien Station beträgt für 1992 2 400 S monatlich, ab 1. Jänner 1993 2 700 S monatlich. In diesen Werten sind enthalten:
- -Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit 1/10,
- -die Beheizung und Beleuchtung mit 1/10,
- -das erste und zweite Frühstück mit je 1/10,
- -das Mittagessen mit 3/10,
- -die Jause mit 1/10,
- -das Abendessen mit 2/10.
(2) Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die genannten Beträge
- -für den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%,
- -für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%,
- -für jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als 6 Jahren um 40% und
- -für jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person, sofern der Arbeitgeber die volle freie Station gewährt, um 80%.
(3) Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 2 400 S bzw. 2 700 S um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Gesetzesnummer
10004753
Dokumentnummer
NOR12051870
alte Dokumentnummer
N3199223107J
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