§ 1.
(1) Bei Zinserträgen, für die eine Bausparkasse gemäß § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet ist, wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 durch Gutschrift auf dem Bausparkonto des Steuerpflichtigen erstattet (angerechnet).
(2) Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- 1. Der Steuerpflichtige stellt bei der Bausparkasse einen entsprechenden Antrag. Der Bausparvertrag ist im Zeitpunkt der Antragstellung noch aufrecht.
- 2. Der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 des Steuerpflichtigen übersteigt nicht 10 000 S im Kalenderjahr.
- 3. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer beträgt im Kalenderjahr pro Bausparguthaben mindestens 30 S.
- 4. Der Steuerpflichtige ist in Bezug auf den Bausparvertrag alleiniger Vertragspartner.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Gesetzesnummer
10004636
Dokumentnummer
NOR12050644
alte Dokumentnummer
N3199010113L
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