Veröffentlichung der Berichte über die Einräumung von Aktienoptionen
§ 1.
(1) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. In den Berichten gemäß § 159 Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG sind Tag und Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung anzugeben.
(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018
Gesetzesnummer
20001859
Dokumentnummer
NOR40029039
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