§ 1.
(1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, daß die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in mathematisch definierten Kurven verlaufen.
(2) Neue Grenzpunkte, die in geradlinige Abschnitte der neuen oder der bestehenden Grenzen zu liegen kommen, sind in diese einzufluchten.
(3) Die Grenzpunkte sind durch Grenzsteine mit den Mindestmaßen 0,10 m x 0,10 m x 0,50 m, durch Rohre mit einem Durchmesser von mindestens 0,02 m und einer Länge von mindestens 0,40 m, durch Kunststoff- oder Metallmarken oder durch Grenzbolzen deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.
(4) Im Fels können die Grenzpunkte auch durch eingemeißelte Zeichen gekennzeichnet werden.
(5) Das Anbringen von Grenzzeichen gemäß Abs. 3 oder 4 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen, Zaunsteher) ersichtlich sind.
(6) Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Liegt dieser innerhalb einer Verkehrsfläche oder im Verlauf einer Staatsgrenze, ist er nicht zugänglich oder lassen die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Abs. 3 bis 5 nicht zu, so hat diese mittelbar zu erfolgen.
Schlagworte
Kunststoffmarke
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10012318
Dokumentnummer
NOR12154607
alte Dokumentnummer
N9199421827L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)