§ 1 VermG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Aufgaben der Landesvermessung sind

  1. 1. die Grundlagenvermessungen, und zwar
  1. a) die Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen Festpunktfeldes,
  2. b) die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke des Festpunktfeldes und solche zur Erforschung der Erdgestalt,
  3. c) die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und
  4. d) die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;
  1. 2. die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;
  2. 3. die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;
  3. 4. die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;
  4. 5. die Führung des Grenzkatasters;
  5. 6. die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;
  6. 7. die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;
  7. 8. die Herstellung der staatlichen Landkarten;
  8. 9. die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;
  9. 10. die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147428

alte Dokumentnummer

N9196816512J

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