ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Aufgaben der Landesvermessung sind
- 1. die Grundlagenvermessungen, und zwar
- a) die Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen Festpunktfeldes,
- b) die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke des Festpunktfeldes und solche zur Erforschung der Erdgestalt,
- c) die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und
- d) die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;
- 2. die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;
- 3. die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;
- 4. die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;
- 5. die Führung des Grenzkatasters;
- 6. die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;
- 7. die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;
- 8. die Herstellung der staatlichen Landkarten;
- 9. die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;
- 10. die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147428
alte Dokumentnummer
N9196816512J
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