§ 1 Vermehrungsgut von Reben mit herabgesetzten Anforderungen

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.1998

§ 1.

Vermehrungsmaterial von Pflanzen der Gattung Vitis L. mit Ursprung in Ungarn und Rumänien in Form von unbewurzelten Stecklingen von Unterlagensorten

  1. wird unter den in der „Entscheidung der Kommission vom 4. März 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Ungarn und Rumänien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen“ festgelegten Voraussetzungen zur Verwendung als Veredelungsunterlagen für die Erzeugung veredelter Pflanzen zugelassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10011091

Dokumentnummer

NOR12141861

alte Dokumentnummer

N8199810620O

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