§ 1 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ an den Lehrgang Interdisziplinäre Balkanstudien Wien“ des Institutes für den Donauraum und Mitteleuropa (IDM) sowie über die Festlegung der Bezeichnungen Akademische Balkanologin“ und Akademischer Balkanologe“

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2003

§ 1.

Das Institut für den Donauraum und Mitteleuropa (IDM) ist berechtigt, den Lehrgang „Interdisziplinäre Balkanstudien Wien“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20002909

Dokumentnummer

NOR40044789

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