§ 1.
(1) In der „Wiener Zeitung“ können alle Bekanntmachungen, für die in Rechtsvorschriften eine öffentliche Verlautbarung vorgesehen ist, mit der in diesen Vorschriften vorgesehenen Wirkung veröffentlicht werden.
(2) Verlautbarungen, die in amtlichen Verkündungsblättern des Deutschen Reiches oder seiner Gebietsteile zu veröffentlichen waren, sind mit gleicher Wirkung in der „Wiener Zeitung“ oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10000817
Dokumentnummer
NOR12011380
alte Dokumentnummer
N11985180820
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