§ 1 VerlautbG

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.1985

§ 1.

(1) In der „Wiener Zeitung“ können alle Bekanntmachungen, für die in Rechtsvorschriften eine öffentliche Verlautbarung vorgesehen ist, mit der in diesen Vorschriften vorgesehenen Wirkung veröffentlicht werden.

(2) Verlautbarungen, die in amtlichen Verkündungsblättern des Deutschen Reiches oder seiner Gebietsteile zu veröffentlichen waren, sind mit gleicher Wirkung in der „Wiener Zeitung“ oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10000817

Dokumentnummer

NOR12011380

alte Dokumentnummer

N11985180820

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