Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 99/2020).
Zeitraum-Verlängerung
§ 1.
Der Zeitraum, in dem nach § 733 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 ASVG weder fällige Beiträge einzutreiben noch Säumniszuschläge vorzuschreiben sind, wird um die Kalendermonate Juni, Juli und August 2020 verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022
Gesetzesnummer
20011193
Dokumentnummer
NOR40223794
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