Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1.
Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 735 Abs. 3 ASVG oder § 258 Abs. 3 B-KUVG möglich sind, wird bis zum Ablauf des 30. April 2023 verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2023
Gesetzesnummer
20012145
Dokumentnummer
NOR40250400
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