Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
§ 1.
„ Der in § 170 Abs. 1 ArbVG festgesetzte Zeitraum bis 31. Oktober 2020 wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt sinngemäß für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in Kraft sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020
Gesetzesnummer
20011316
Dokumentnummer
NOR40227112
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