§ 1 Verlängerung der Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie der Behindertenvertrauenspersonen

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

§ 1.

„ Der in § 170 Abs. 1 ArbVG festgesetzte Zeitraum bis 31. Oktober 2020 wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert.

(2)  Die Regelung des Abs. 1 gilt sinngemäß für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in Kraft sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020

Gesetzesnummer

20011316

Dokumentnummer

NOR40227112

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