§ 1.
(1) Für die in § 15 Z 5 MEG angeführten Wärmezähler, sofern sie als Vollständige Wärmezähler ausgeführt sind, wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils zwei Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Vollständigen Wärmezähler vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.
(2) Für die in § 15 Z 5 MEG angeführten Wärmezähler, sofern sie als Kombinierte Wärmezähler ausgeführt sind, wird die dort festgelegte Nacheichfrist um fünf Jahre verlängert, wenn die Durchflusssensoren im Jahr des Ablaufes der Nacheichfrist durch in diesem Jahr geeichte Durchflusssensoren ersetzt worden sind und die Richtigkeit der Rechenwerke und Temperatursensoren vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.
(3) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Vollständige Wärmezähler sind Messgeräte, deren Teilgeräte, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, zu einer kompakten Einheit zusammengebaut sind.
- 2. Kombinierte Wärmezähler sind Messgeräte, die aus räumlich getrennten, aber funktionell zusammenwirkenden Teilgeräten bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020
Gesetzesnummer
20002716
Dokumentnummer
NOR40040975
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