§ 1.
Für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst, die mit Verordnung des Bundesministers für Inneres BGBl. Nr. 203/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 403/1987, geregelt worden ist, beträgt die wöchentliche Ausbildungszeit während der theoretischen Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat 56 Stunden.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Gesetzesnummer
10008644
Dokumentnummer
NOR12103423
alte Dokumentnummer
N6198810640E
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