§ 1.
Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, dem Zweiten und dem Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 30. Juni 1952 verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
20000705
Dokumentnummer
NOR40008078
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