§ 1 Verlängerung der Fristen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz und Fristen nach dem Fünften Rückstellungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1951

§ 1.

Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, dem Zweiten und dem Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 30. Juni 1952 verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20000705

Dokumentnummer

NOR40008078

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