§ 1 Verkehrsversuchsverordnung Zuflussregelung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

§ 1

Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung ist eine von § 38 Abs. 2b und 6 Straßenverkehrsordnung 1960 abweichende Ausführung von Lichtsignalanlagen auf der A 7 Mühlkreisautobahn, Anschlussstelle Franzosenhausweg Auffahrtsrampe Süd, dahingehend, dass die Dauer des gelben nichtblinkenden Lichtes, das gemeinsam mit dem roten Licht leuchtet, eine Sekunde beträgt und dass das Grünlicht ohne vorangehende Grünblinkphase beendet wird, zulässig.

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