§ 1.
(1) Honig, der aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingeführt wird, darf nur unter der Bezeichnung „Ausländischer Honig“ oder mit der Angabe des Ursprungslandes gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Eine Mischung von ausländischem und inländischem Honig darf nur unter der Bezeichnung „Mischhonig“ in Verbindung mit dem Wort „ausländisch“ oder in Verbindung mit der Angabe des ausländischen Ursprungslandes gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Gesetzesnummer
10001926
Dokumentnummer
NOR12025341
alte Dokumentnummer
N2195410697T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)