§ 1 Verkehr mit Honig und Kunsthonig

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1955

§ 1.

(1) Honig, der aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingeführt wird, darf nur unter der Bezeichnung „Ausländischer Honig“ oder mit der Angabe des Ursprungslandes gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Eine Mischung von ausländischem und inländischem Honig darf nur unter der Bezeichnung „Mischhonig“ in Verbindung mit dem Wort „ausländisch“ oder in Verbindung mit der Angabe des ausländischen Ursprungslandes gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10001926

Dokumentnummer

NOR12025341

alte Dokumentnummer

N2195410697T

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