§ 1.
Enteneier dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Beschränkungen vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden:
- a) Enteneier müssen die mit deutlich lesbarer, in unverwischbarer, kochechter, nicht gesundheitsschädlicher Farbe angebrachte Aufschrift
Entenei! |
Kochen! |
- tragen. Die Kennzeichnung muß in Umrandung mit lateinischen Buchstaben von mindestens 3 mm Höhe aufgedruckt sein;
- b) An den Behältnissen, in denen Enteneier feilgehalten werden, muß an einer gut sichtbaren Stelle auf einem mindestens 20 cm langen und 15 cm breiten Schilde die deutlich lesbare Aufschrift
Enteneier! |
Vor dem Gebrauch mindestens 8 Minuten kochen oder in Backofenhitze durchbacken! |
- angebracht sein;
- c) In Geschäftsräumen und Verkaufsständen, in denen Enteneier feilgehalten werden, ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der feilgehaltenen Enteneier ein mindestens 24 X 30 cm großes Schild anzubringen, das die deutlich lesbare Aufschrift trägt:
Enteneier dürfen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen nicht roh oder weichgekocht verzehrt oder zur Herstellung von Puddings, Mayonnaise, Eierspeisen, Spiegeleiern, Pallatschinken, Omeletten usw. verwendet werden. Sie müssen vor dem Genuß mindestens 8 Minuten gekocht oder beim Kuchenbacken in Backofenhitze völlig durchgebacken werden. |
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10010250
Dokumentnummer
NOR12129769
alte Dokumentnummer
N8194737828L
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