§. 1.
Der aus den Staatsschuldverschreibungen, in welchen eine Verpflichtung zur Capitalsrückzahlung nicht ausgedrückt, oder bezüglich welcher diese Verpflichtung aufgehoben ist, gegen den Staatsschatz zustehende Anspruch auf Verzinsung des Schuldcapitals erlischt, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Verjährung, und zwar bei Staatsschuldverschreibungen, welche auf Namen lauten und vinculirt sind, in dreißig Jahren, und gegen die im §. 1472 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches aufgeführten begünstigten Personen in vierzig Jahren; hingegen bei Staatsschuldverschreibungen, welche auf Überbringer lauten, in dreißig Jahren.
In Ansehung der Verjährung der einzelnen Zinsenraten bleiben die bisherigen Normen, insbesondere der Finanzministerial-Erlaß vom 16. Jänner 1860 (R. G. Bl. Nr. 21) in Geltung.
Schlagworte
RGBl. Nr. 21/1860, § 1472 ABGB, Schuldkapital, Kapitalsrückzahlung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10003730
Dokumentnummer
NOR12041253
alte Dokumentnummer
N3187515732S
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