§ 1 VerGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Die Verordnung regelt die Verwendung von Daten im Zentralen Vereinsregister (ZVR), die notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, die Einrichtung und Führung des Registers sowie Näheres über die Vorgangsweise bei Einsichtnahme in das Register.

(2) Mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs können zur Erleichterung der zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Abfragen besondere Sicherheits- und Zugriffsvoraussetzungen vereinbart werden, die den durch die folgenden Bestimmungen festgelegten Sicherheitsstandard nicht unterschreiten dürfen.

Schlagworte

Sicherheitsvoraussetzung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20003945

Dokumentnummer

NOR40062673

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