Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Die Verordnung regelt die Verwendung von Daten im Zentralen Vereinsregister (ZVR), die notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, die Einrichtung und Führung des Registers sowie Näheres über die Vorgangsweise bei Einsichtnahme in das Register.
(2) Mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs können zur Erleichterung der zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Abfragen besondere Sicherheits- und Zugriffsvoraussetzungen vereinbart werden, die den durch die folgenden Bestimmungen festgelegten Sicherheitsstandard nicht unterschreiten dürfen.
Schlagworte
Sicherheitsvoraussetzung
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20003945
Dokumentnummer
NOR40062673
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