Fallpauschale für Übernahmeangebote
§ 1.
(1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührt
- a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 100 000 S und
- b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 50 000 S.
(2) Diese Beträge reduzieren sich um jeweils 25%, wenn
- a) das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet und der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist oder
- b) die Übernahmekommission im Zuge des Verfahrens keinen Bescheid zu erlassen hatte.
(3) Mit diesen Pauschalbeträgen sind alle mit einem bestimmten Übernahmefall in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie Beratungen und Entscheidungen, abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10003714
Dokumentnummer
NOR12041013
alte Dokumentnummer
N2199960085L
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