§ 1 Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen und Dolmetschern nach § 4a SDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 1.

Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Sachverständigen- und Dolmetscherprüfung nach § 4a SDG erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Bewerber (Verlängerungswerber) eine Vergütung von 86,48 Euro.

Schlagworte

Sachverständigenprüfung

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

20001718

Dokumentnummer

NOR40026889

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)