§ 1.
(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Umweltsenates gebührt eine monatliche Vergütung im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr von 700 S wie folgt:
- 1. dem/der Vorsitzenden das 20fache;
- 2. dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden das 12,5fache;
- 3. allen übrigen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern das 10fache.
(2) Die Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 erhöht sich beginnend mit dem der Erlassung dieser Verordnung folgenden Jahr jährlich mit Wirkung ab 1. Jänner in dem Maß, in dem sich der für das vorangegangene Jahr verlautbarte Durchschnittswert des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1986 oder des an diese Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Durchschnittswert für das diesem vorangegangene Jahr erhöht. Die durch eine solche Erhöhung entstehenden Beträge sind auf ganze Schillingbeträge abzurunden, wenn die erste Dezimalstelle die Zahl 5 nicht übersteigt, sonst aufzurunden.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Gesetzesnummer
10001382
Dokumentnummer
NOR12015386
alte Dokumentnummer
N1199547475J
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