§ 1 Vergabe der staatlichen Prüfnummer für österreichischen Qualitätswein

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 1

Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt wird ermächtigt, für alle österreichischen Qualitätsweine und Prädikatsweine die staatliche Prüfnummer durch Bescheid zu verleihen sowie sämtliche Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)