§ 1
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden nur insoweit Anwendung, als in den Verwaltungsvorschriften die Verfügung über verfallene Gegenstände nicht besonders geregelt ist.
(2) Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gelten die Vorschriften des § 39, Absatz 5, des Verwaltungsstrafgesetzes.
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