Anwendungsbereich
§ 1
§ 1. Die Verordnung regelt Datensicherheitsmaßnahmen beim Verwenden von Daten zum Aufbau und Betrieb bis zur Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Vereinsregisters (§ 18 Vereinsgesetz 2002) durch die Vereinsbehörden.
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