§ 1.
(1) Das Amt eines Volksbeauftragten gilt nicht als ein besoldetes Staatsamt im Sinne des § 20 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96, und der §§ 7 und 19 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75.
(2) Solange ein Rechtsanwalt oder Notar das Amt eines Staatskanzlers, Vizekanzlers, Staatssekretärs, Unterstaatssekretärs, Landeshauptmannes oder Landeshauptmann-Stellvertreters bekleidet, kann er seinen Beruf nicht persönlich ausüben; es ist ihm für diese Zeit ein Substitut nach seinem Vorschlage zu bestellen (§ 14 RAO., § 119 NO.).
Schlagworte
RGBl. Nr. 96/1868, RGBl. Nr. 75/1871
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020
Gesetzesnummer
10001743
Dokumentnummer
NOR40027507
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