§ 1 Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

I. Abschnitt Ziele und Grundsätze

§ 1.

(1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen, die durch die Verbrennung von gefährlichen Abfällen entstehen können.

(2) Verbrennungsanlagen sind in jedem Fall so zu betreiben, daß die Emissionen in die Umwelt möglichst gering gehalten werden.

(3) Soweit dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist die bei den Verbrennungsprozessen entstehende Energie unter Einsatz von Kraft-Wärme-Koppelung oder anderer Verwertungstechniken nach dem Stand der Technik zu nutzen. Dabei ist ein möglichst hoher Gesamtwirkungsgrad der Anlage anzustreben.

(4) Im Fall der Mitverbrennung von Abfällen ist die Verlagerung von in diesen Abfällen enthaltenen Schadstoffen, insbesondere von Schwermetallen, in das Produkt möglichst zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143101

alte Dokumentnummer

N8199912809Y

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