§ 1
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren über das Gebiet von EFTA-Ländern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht und wird dabei mit dem Einheitspapier gemäß Artikel 205 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren gemäß Artikel 163 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, erklärt, gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn Versender und Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren jeweils zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapieres die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk „Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Ware“ eingetragen werden.
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