§ 1 Verbot von Streumunition

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. 1. „Streumunition“ Behälter von Explosivstoff enthaltender Submunition, die dazu bestimmt sind, die Submunition über ein Gebiet zu verteilen, um sie vor, beim oder nach dem Aufprall zur Detonation zu bringen, nicht jedoch Leucht- oder Nebelmunition, pyrotechnische Sätze oder Munition, die für das Absprengen von Lawinen verwendet wird.
  2. 2. „Vermittlung“ ein Vorgang, bei dem ein österreichischer Staatsbürger oder eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft mit Sitz im Inland oder eine andere Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig wird,
  1. a) Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Streumunition aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
  2. b) veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
  3. c) Streumunition kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
  4. d) veranlasst, dass in ihrem Eigentum befindliche Streumunition von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht wird.

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