Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub.
(2) Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede bauliche Einrichtung, die geeignet ist, beim Verbrennen von biogenen Materialien eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen zu erzielen.
(3) Abflammen im Sinne des Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010764
Dokumentnummer
NOR12136622
alte Dokumentnummer
N8199328473J
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