§ 1 Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub.

(2) Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede bauliche Einrichtung, die geeignet ist, beim Verbrennen von biogenen Materialien eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen zu erzielen.

(3) Abflammen im Sinne des Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010764

Dokumentnummer

NOR12136622

alte Dokumentnummer

N8199328473J

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