Verbot des In-Verkehr-Bringens
§ 1
(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel (§ 5 des Lebensmittelgesetzes 1975) in Verkehr zu bringen (§ 1 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975) (Anm.: ab 21.1.2006:
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006), wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder - im Fall der Einfuhr - durch dessen für das In-Verkehr-Bringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie kosmetische Mittel betreffen, im Tierversuch getestet worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine validierte Alternativmethode gemäß § 3 Abs. 4 und 5 der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, oder gemäß der Verordnung nach § 2 anzuwenden gewesen wäre sowie unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD.
(2) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder - im Fall der Einfuhr - durch dessen für das In-Verkehr-Bringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie kosmetische Mittel betreffen, nach dem 11. März 2009 im Tierversuch getestet worden ist.
(3) Abweichend von Abs. 2 gilt das Verbot des In-Verkehr-Bringens für kosmetische Mittel, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, die im Zusammenhang mit der Toxizität bei wiederholter Verabreichung, der Reproduktionstoxizität und der Toxikokinetik in Tierversuchen, für die keine alternativen Methoden geprüft worden sind, getestet worden sind, ab dem 12. März 2013.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)