§ 1
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1. „Nutztiere“: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer (Equiden), Geflügel und Kaninchen, welche als Haustiere gehalten werden, sowie wildlebende Tiere der genannten Arten und wildlebende Wiederkäuer, sofern sie in einem Betrieb aufgezogen worden sind oder gehalten werden und zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von für die Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmten Produkten dienen.
- 2. „Heimtiere“: Arten von Haustieren, die von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden und nicht der Lebensmittelgewinnung dienen.
- 3. „tierzüchterische Behandlung“: Verabreichung einer zugelassenen Arzneispezialität an ein einzelnes Nutztier zur Brunstsynchronisation oder zur Vorbereitung von Spender- und Empfängertieren auf die Implantation von Embryonen, nachdem das Tier von einer Tierärztin/einem Tierarzt oder unter deren/dessen Aufsicht untersucht worden ist, sowie die Verabreichung einer zugelassenen Arzneispezialität an Tiere der Aquakultur (Gruppe von Zuchtfischen) zur sexuellen Inversion auf Verschreibung einer Tierärztin/eines Tierarztes und unter deren/dessen Aufsicht.
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