§ 1 Veräußerung von Geschäftsanteilen

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1989

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im alleinigen Eigentum des Bundes stehenden Geschäftsanteile an der „Gesellschaft für Bundesbeteiligungen an Industrieunternehmen Gesellschaft m. b. H.“ bestmöglich zu veräußern.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019

Gesetzesnummer

10004629

Dokumentnummer

NOR12050579

alte Dokumentnummer

N3198911534F

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