§ 1 Veräußerung der Geschäftsanteile des Bundes an der Wien-Film GesmbH

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.1990

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im alleinigen Eigentum des Bundes stehenden Geschäftsanteile an der „Wien-Film Ges. m. b. H. i. L.“ bestmöglich zu veräußern.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10004668

Dokumentnummer

NOR12050928

alte Dokumentnummer

N3199012587J

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